Rechtssatz
§ 57 StPO erlaubt dem nach § 56 StPO für mehrere zusammentreffende Strafsachen zuständigen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Verfügung, dass über einzelne "strafbare Handlungen" das Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei. Abweichend vom Sprachgebrauch der zentralen Bestimmungen des StGB und der §§ 260 Abs 1 Z 1 und 2, 281 Abs 1 Z 9 und 10, 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO meint § 57 StPO mit "strafbare Handlung" nicht die gesetzliche Kategorie, welcher ein dem Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) zur Last liegender Lebenssachverhalt zu subsumieren ist, vielmehr den Lebenssachverhalt, mithin das, was § 28 Abs 1 StGB als "Tat" bezeichnet (vgl 13 Os 53/02). Eine getrennte Verfahrensführung hinsichtlich mehrerer in echter Idealkonkurrenz stehender strafbarer Handlungen kommt solcherart nicht in Betracht.
11 Os 23/06a | OGH | 01.04.2008 |
Vgl; Beisatz: Bei einer Vielzahl von Tathandlungen, die ungeachtet der sich nach dem Zusammenrechnungsprinzip (§ 29 StGB) ergebenden Subsumtionseinheit selbständige Taten bleiben und zueinander in gleichartiger Realkonkurrenz stehen, ist - anders als im Fall der Idealkonkurrenz - eine Ausscheidung einzelner Tathandlungen nicht ausgeschlossen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20020627_OGH0002_0150OS00027_0200000_001
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