OGH 6Ob193/00a; 7Ob171/11i; 2Ob99/25k (RS0114856)

OGH6Ob193/00a; 7Ob171/11i; 2Ob99/25k26.6.2025

Rechtssatz

"Im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung" stehen insbesondere zur Begründung, Pflege und forstlichen Nutzung des Waldes dienende Arbeiten und die erforderlichen Begleitarbeiten. Das Fällen eines (beschädigten) Baumes fällt jedenfalls darunter.

Normen

ForstG 1975 §176 Abs3

6 Ob 193/00aOGH22.02.2001
7 Ob 171/11iOGH21.12.2011

Vgl auch

2 Ob 99/25kOGH26.06.2025

Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00193_00A0000_002

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