OGH 6Ob193/00a; 4Ob203/19k; 2Ob99/25k (RS0114855)

OGH6Ob193/00a; 4Ob203/19k; 2Ob99/25k26.6.2025

Rechtssatz

Das Haftungsprivileg des § 176 Abs 3 ForstG ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Geschädigte an den konkreten, den Schaden verursachenden Arbeiten unmittelbar, und zwar sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht beteiligt war.

Normen

ForstG 1975 §176 Abs3

6 Ob 193/00aOGH22.02.2001
4 Ob 203/19kOGH26.11.2019

Vgl; Beisatz: Schäden, die außerhalb des Waldes entstanden sind. (T1); Veröff: SZ 2019/107

2 Ob 99/25kOGH26.06.2025

Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00193_00A0000_001

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