OGH 10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS185/04k; 10ObS47/06v; 10ObS23/25t (RS0114140)

OGH10ObS257/00t; 10ObS213/01y; 10ObS281/02z; 10ObS185/04k; 10ObS47/06v; 10ObS23/25t21.10.2025

Rechtssatz

Der Begriff "psychosoziale Betreuung" findet sich weder im Bundespflegegeldgesetz, noch in den hiezu erlassenen Einstufungsverordnungen. Die erforderliche Abgrenzung zu den Begriffen "Anleitung" und "Beaufsichtigung" einerseits (§ 4 Abs 1 EinstV) und "Motivationsgespräch" andererseits (§ 4 Abs 2 EinstV) hat daher auf Grund der konkreten Feststellungen zum jeweiligen Pflegebedarf zu erfolgen. Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen.

Normen

EinstV nF §4 Abs2

10 ObS 257/00tOGH19.09.2000
10 ObS 213/01yOGH30.07.2001

nur: Das Motivationsgespräch ist als eine übergreifende Betreuungsmaßnahme zu verstehen und bei der Ermittlung des Pflegebedarfs lediglich einmal für alle notwendigen Hilfsmaßnahmen und Betreuungsmaßnahmen zu berücksichtigen. (T1)

10 ObS 281/02zOGH27.08.2002

Auch; nur T1; Beisatz: Auch hiebei sind nur die in den §§ 1 und 2 der Verordnung angeführten Verrichtungen maßgeblich. (T2)

10 ObS 185/04kOGH18.02.2005

nur T1; Beisatz: Hingegen handelt es sich bei Gesprächen, die lediglich der psychischen Stabilisierung des Betroffenen, nicht jedoch (auch) der Motivation zur selbstständigen Durchführung von in §§ 1 und 2 EinstV angeführten Verrichtungen dienen, nicht um Motivationsgespräche iSd § 4 Abs 2 EinstV. (T3)

10 ObS 47/06vOGH13.06.2006

Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/88

10 ObS 23/25tOGH21.10.2025

vgl; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20000919_OGH0002_010OBS00257_00T0000_001

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