Rechtssatz
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform; dies bedeutet, dass eine die Vereinbarung des unbedingten, durch Datum oder Fristablauf von vornherein bestimmten Endtermines dokumentierende Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt sein muss oder unterfertigte Anbot- und Annahmeerklärungen derartigen Inhaltes vorliegen müssen.
5 Ob 208/10i | OGH | 20.12.2010 |
Vgl; Beisatz: Auch Verlängerungsvereinbarungen unterliegen dem Schriftformgebot. (T2) |
2 Ob 196/11d | OGH | 22.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. (T3) |
1 Ob 237/13d | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beisatz: Bei einem schriftlichen Offert bedarf es einer schriftlichen Annahmeerklärung, die dem Offerenten zukommen muss. (T4) |
6 Ob 185/16y | OGH | 24.10.2016 |
Beisatz: Eine im Korrespondenzweg dokumentierte, jedoch nur mündlich getroffene (und nicht von beiden Parteien unterfertigte) Verlängerungsvereinbarung genügt dem Schriftlichkeitsgebot des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG nicht. (T5) |
6 Ob 192/19g | OGH | 23.01.2020 |
nur: Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Mietvertrag ist die Einhaltung der Schriftform. (T6) |
4 Ob 48/25z | OGH | 09.05.2025 |
vgl; Beisatz: Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde. (T7); Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19990714_OGH0002_0070OB00179_99W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)