Rechtssatz
Auch die nach § 9 Abs 4 AHG zu lösende Frage, welches Gericht zur Bewilligung oder Versagung der Verfahrenshilfe und zu einem allfälligen weiteren Verfahren zu delegieren ist, zählt zu den von der Anwaltspflicht befreiten "Verfahrenshilfefragen".
| 1 Ob 95/03g | OGH | 29.04.2003 |
Beisatz: Ein Wertungswiderspruch zur Nichtanwendung des § 528 Abs 1 Z 4 ZPO besteht zufolge des unterschiedlichen Regelungscharakters nicht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19990119_OGH0002_0010OB00325_98W0000_001
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