Rechtssatz
Seit dem GeSchG muss es auch für einen auf § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO gestützten Antrag, einem Teil die Ehewohnung zur alleinigen Benützung zuzuweisen, genügen, dass der andere Teil ein Verhalten eingenommen hat, das das Zusammenleben in der Ehewohnung unzumutbar macht.
1 Ob 70/25p | OGH | 24.06.2025 |
Beisatz: Ein Regelungsbedürfnis an der Benützung der Ehewohnung wird jedoch verneint, wenn der aus dieser ausgezogene Ehegatte gar nicht beabsichtigt, diese in Zukunft wieder dauernd mitzubenutzen (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_0040OB00278_98F0000_001
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