OGH 10ObS276/98f; 3Ob130/05x; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v (RS0110717)

OGH10ObS276/98f; 3Ob130/05x; 6Ob142/22h; 3Ob73/25v28.5.2025

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Ausnahmen von der Anwaltspflicht auch im Rechtsmittelverfahren in Verfahrenshilfeangelegenheiten (§ 72 Abs 3 ZPO) ist davon auszugehen, dass die Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses an den Kläger selbst, der zuvor durch einen Rechtsanwalt vertreten war, erfolgen kann.

Normen

ZPO §63
ZPO §65 Abs2
ZPO §72 Abs3
AußStrG 2005 §24

10 ObS 276/98fOGH20.08.1998
3 Ob 130/05xOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Wurde der den Antrag abweisende oder zurückweisende Beschluss sowohl der Partei als auch deren bisherigem Rechtsvertreter zugestellt, so wird der Lauf der Berufungsfrist (§ 464 Abs 3 ZPO) durch die Zustellung an die Partei ausgelöst. (T1)

6 Ob 142/22hOGH25.07.2022

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

3 Ob 73/25vOGH28.05.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19980820_OGH0002_010OBS00276_98F0000_001

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