Normen
ZPO §36 Abs1
ZPO §464 Abs3 II
AußStrG 2005 §6 Abs4
1 Ob 2394/96g | OGH | 28.01.1997 |
3 Ob 211/97v | OGH | 28.08.1997 |
nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. (T1) |
10 ObS 276/98f | OGH | 20.08.1998 |
nur: Aufgrund des Schutzzwecks des § 36 Abs 1 ZPO ist aber eine Partei, die die Gewährung der Verfahrenshilfe erfolglos begehrte, im weiteren Verfahren so zu behandlen, als hätte sie keinen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Solange daher diese Partei nach rechtskräftiger Abweisung ihres Verfahrenshilfeantrags die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts unterläßt, haben alle Zustellungen an deren letzten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. (T2) |
5 Ob 93/01i | OGH | 24.04.2001 |
nur T2; Beisatz: Wird nach Auflösung eines Vollmachtsverhältnisses mit einem Prozessbevollmächtigten über Antrag einer Partei wirksam ein Verfahrenshelfer bestellt, so wird dadurch die Anzeige der Bestellung eines anderen Rechtsanwalts überflüssig und erlangt die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung einer Prozessvollmacht rechtliche Wirksamkeit. In einem späteren Verfahrensstadium, wenn es, etwa zum Erlöschen der Verfahrenshilfe kommt, gibt es keinen rechtlichen Grund, auf einen früheren Prozessbevollmächtigten, dessen Prozessvollmacht rechtlich wirksam beendet wurde, zurückzugreifen. (T3) Beisatz: Hier: Zutreffend erfolgte die Zustellung des Urteils an den Beklagten nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens. (T4) |
6 Ob 142/22h | OGH | 25.07.2022 |
nur T2; Beisatz: Hier: Die Rechtskraft der abweisenden Entscheidung setzt freilich die wirksame Zustellung voraus. (T5) |
3 Ob 73/25v | OGH | 28.05.2025 |
nur T1; nur T2; Beisatz wie T5 |
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02394_96G0000_001
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