OGH 1Ob2370/96b; 17Ob17/24k (RS0106847)

OGH1Ob2370/96b; 17Ob17/24k3.3.2025

Rechtssatz

Wurden bestimmte Rechtshandlungen nach den Bestimmungen der Konkursordnung bereits erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. Ob der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht besteht, kann auch im Verfahren über die Stufenklage des Masseverwalters geklärt werden. Ist ein solcher Anspruch dem Grunde nach zu bejahen, ist über diesen mit Zwischenurteil und über das Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil abzusprechen. In einem rein passiven Verhalten des Anfechtungsgegners durch Verweigerung der Auskunft über vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung geleistete Zahlungen (hier an Sozialversicherungsbeiträgen) liegt noch keine Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens im Sinne des Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO.

Normen

EGZPO ArtXLII Abs1 A
EGZPO ArtXLII Abs1 J

1 Ob 2370/96bOGH16.12.1996
17 Ob 17/24kOGH03.03.2025

nur: Wurden bestimmte Rechtshandlungen erfolgreich angefochten oder besteht der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach zu Recht, hat der Masseverwalter gegen den Anfechtungsgegner einen Anspruch auf Rechnungslegung nach Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19961216_OGH0002_0010OB02370_96B0000_001

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