Rechtssatz
Der Wechsel in den Altersgruppen bedeutet für den „Regelbedarf" für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse (ÖA 1992, 155).
2 Ob 67/09f | OGH | 18.12.2009 |
Beisatz: Auch die Änderung der Regelbedarfssätze kommt für sich genommen noch nicht die Bedeutung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu. (T1) |
1 Ob 181/24k | OGH | 21.01.2025 |
vgl aber; Beisatz: Wenn aber eine Erhöhung der Lebenshaltungskosten und ein damit einhergehender höherer Bedarf der Unterhaltsberechtigten vorliegt, stellt dies einen Grund für die Neubemessung des – ausnahmsweise allein am Bedarf anknüpfenden – Unterhalts dar. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02360_96G0000_001
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