Rechtssatz
Die Verlesung der Aussage eines Zeugen wegen seines unbekannten Aufenthaltes nach dem - unter der Nichtigkeitssanktion (Z 3) stehenden - § 252 Abs 1 Z 1 StPO setzt voraus, dass (zumindest) die Ausforschung des Zeugen durch die Sicherheitsbehörden versucht wurde, aber ohne positives Ergebnis blieb.
13 Os 74/10x | OGH | 19.08.2010 |
Auch; Beisatz: Diese Umstände können sich auch aus einem anderen Verfahren ergeben. (T1) |
15 Os 136/13h | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier wurde die Zeugin in dem gegen sie geführten Strafverfahren zur Verhaftung ausgeschrieben. Im Hinblick auf den nur kurzen Zeitablauf und fehlende polizeiliche Berichterstattung über allfällige Vollzugsversuche kann allein daraus ein unbekannter Aufenthalt der Zeugin noch nicht abgeleitet werden. (T2) |
12 Os 80/25v | OGH | 05.08.2025 |
vgl; Beisatz: Das Unbekanntsein des Aufenthalts ist anhand der Bemühungen (rechtlich) zu beurteilen, die zur Ausforschung der Zeugin unternommen werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Die Ausschreibung einer Zeugin einer Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, die ungarische Staatsangehörige ist und - nach Auskunft ihrer letzten Unterkunftgeberin - nach Ungarn verzogen war, bloß zur Aufenthaltsermittlung im Inland wurde als nicht ausreichend angesehen, um von einem unbekannten Aufenthalt iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO ausgehen zu können. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960709_OGH0002_0110OS00066_9600000_001
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