3 Ob 2200/96t | OGH | 26.06.1996 |
3 Ob 101/07k | OGH | 23.10.2007 |
Auch; Beisatz: Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. (T1); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 2200/96t. (T2) |
4 Ob 178/11x | OGH | 20.12.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T3) |
2 Ob 7/25f | OGH | 25.03.2025 |
Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960626_OGH0002_0030OB02200_96T0000_002
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