OGH 3Ob2200/96t; 3Ob101/07k; 4Ob178/11x; 2Ob7/25f (RS0105085)

OGH3Ob2200/96t; 3Ob101/07k; 4Ob178/11x; 2Ob7/25f25.3.2025

Rechtssatz

Nur jene Ausgaben für steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten verringern die Unterhaltsbemessungsgrundlage, die auch ein pflichtbewusster Familienvater unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten aufgewendet hätte.

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bd

3 Ob 2200/96tOGH26.06.1996
3 Ob 101/07kOGH23.10.2007

Auch; Beisatz: Der Regelbedarf stellt nur die äußerste Grenze dar, die bei der Berücksichtigung von Werbungskosten zur Verringerung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht unterschritten werden darf. (T1); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 2200/96t. (T2)

4 Ob 178/11xOGH20.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Unterhaltspflichtige einer Weisung des Strafgerichts folgt, eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd §§ 11, 39 SMG in einer bestimmten privaten sozialtherapeutischen Einrichtung durchzuführen, obwohl er dort keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (T3)

2 Ob 7/25fOGH25.03.2025

Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19960626_OGH0002_0030OB02200_96T0000_002

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