Rechtssatz
Liegt eine Realkonkurrenz zwischen einem Vorsatzdelikt und einem Fahrlässigkeitsdelikt vor, liegen sohin versicherungsrechtlich gedeckte und versicherungsrechtlich nicht gedeckte Fakten dem Strafverfahren zugrunde, sind im Rahmen der Rechtsschutzversicherung die Verteidigergebühr, die aufgelaufenen Sachverständigengebühren, die geltend gemachten Pauschalgebühren und die Privatbeteiligungskosten im Verhältnis des Gewichtes der gedeckten zu den ungedeckten Delikten aufzuteilen.
Normen
ARB Art6 Z6 Pkt2
ARB Art6 Z6 Pkt3
ARB 1988 Art17 Abs2.2
Rechtsschutzversicherung ARB 2013 Art6.8.6
Dokumentnummer
JJR_19960228_OGH0002_0070OB00001_9600000_002
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