OGH 1Ob571/95; 2Ob253/08g; 8Ob99/12k; 4Ob80/25f (RS0079868)

OGH1Ob571/95; 2Ob253/08g; 8Ob99/12k; 4Ob80/25f22.7.2025

Rechtssatz

Bei einer durch Änderung der Umstände eingetretenen Unwirksamkeit der Unterhaltsvereinbarung der Eltern darf der daraus abgeleitete Unterhaltsfestsetzungsantrag des Kindes nicht vom obsorgeberechtigten Elternteil, der diese Unterhaltsvereinbarung nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt, ausgehen, weil die Möglichkeit eines Interessenwiderspruchs, einer Kollision im materiellen Sinn zwischen dem Kind als Gläubiger und seinem Vater und gesetzlichen Vertreter als Schuldner im materiellrechtlichen Sinn (§ 271 ABGB) besteht. In einem solchen Fall muss das Gericht auch von Amts wegen einen Kollisionskurator bestellen.

Normen

ABGB §140 Ad
ABGB §271
ABGB §277 Abs2

1 Ob 571/95OGH29.08.1995

Veröff: SZ 68/146

2 Ob 253/08gOGH16.07.2009

Vgl

8 Ob 99/12kOGH24.10.2012

Vgl auch; Veröff: SZ 2012/111

4 Ob 80/25fOGH22.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00571_9500000_003

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