OGH 3Ob524/95; 3Ob540/95; 10Ob517/95 (RS0079249)

OGH3Ob524/95; 3Ob540/95; 10Ob517/9522.7.2025

Rechtssatz

Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.

Normen

ABGB §140 Ag
ABGB §271
AußStrG §5 Abs2 Z1 lita
ABGB §277 Abs2

3 Ob 524/95OGH12.07.1995
3 Ob 540/95OGH11.10.1995
10 Ob 517/95OGH17.10.1995

Vgl auch; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes einschreiten und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten. (T1)

6 Ob 38/01hOGH18.10.2001
6 Ob 97/05sOGH23.06.2005
2 Ob 174/08iOGH30.10.2008

Beisatz: Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG diese Vorgangsweise nunmehr ausdrücklich vor. (T2); Veröff: SZ 2008/159

2 Ob 135/09fOGH03.09.2009
10 Ob 26/12iOGH24.07.2012

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/72

8 Ob 99/12kOGH24.10.2012

Beisatz: Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. (T3); Veröff: SZ 2012/111

1 Ob 24/14gOGH27.02.2014

Auch

3 Ob 112/14pOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T1

10 Ob 90/15fOGH15.12.2015
4 Ob 80/25fOGH22.07.2025

Beisatz wie T3 nur: Nach der Entscheidung 8 Ob 99/12k ist für die Beurteilung, ob objektiv ein Interessenwiderspruch vorliegt, auf die konkreten Anträge abzustellen und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, sondern sich ein Interessenwiderspruch auf die konkrete Angelegenheit – ex ante betrachtet – auswirken muss (vgl RS0058177 [T2]). (T4)<br/>Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19950712_OGH0002_0030OB00524_9500000_002

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