Rechtssatz
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.
10 Ob 517/95 | OGH | 17.10.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes einschreiten und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten. (T1) |
10 Ob 26/12i | OGH | 24.07.2012 |
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/72 |
8 Ob 99/12k | OGH | 24.10.2012 |
Beisatz: Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. (T3); Veröff: SZ 2012/111 |
4 Ob 80/25f | OGH | 22.07.2025 |
Beisatz wie T3 nur: Nach der Entscheidung 8 Ob 99/12k ist für die Beurteilung, ob objektiv ein Interessenwiderspruch vorliegt, auf die konkreten Anträge abzustellen und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, sondern sich ein Interessenwiderspruch auf die konkrete Angelegenheit – ex ante betrachtet – auswirken muss (vgl RS0058177 [T2]). (T4)<br/>Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00524_9500000_002
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