Rechtssatz
Die Frage, ob der beanspruchte Notweg für die Zwecke einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung notwendig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
1 Ob 88/99v | OGH | 27.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist stets eine Ermessensentscheidung. (T1) |
1 Ob 216/17x | OGH | 15.12.2017 |
Beisatz: Dabei kommt es überdies ausschließlich auf das Verhalten vor Einleitung des Notwegeverfahrens an. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Versorgung eines in einem Skigebiet im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants. (T3) |
1 Ob 63/25h | OGH | 24.06.2025 |
Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0090OB01556_9500000_001
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