OGH 12Os134/94; 13Os78/25g (RS0091963)

OGH12Os134/94; 13Os78/25g24.9.2025

Rechtssatz

Nach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11).

Normen

StGB §43a Abs2
StPO §281 Abs1 Z11

12 Os 134/94OGH26.01.1995
13 Os 78/25gOGH24.09.2025

vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB). (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950126_OGH0002_0120OS00134_9400000_001

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