Rechtssatz
Nach § 43 a Abs 2 StGB kommt die Kombination von Freiheitsstrafe und Geldstrafe bei teilbedingter Verurteilung nur in Betracht, wenn auf eine Freiheitsstrafe von (mehr als sechs Monaten aber) nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre. Der Ausspruch der Geldstrafen zusätzlich zu den verhängten Freiheitsstrafen von je vierundzwanzig Monaten verletzt daher die zitierte Gesetzesbestimmung und verwirklicht damit den (von der Anklagebehörde) geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (Z 11).
| 13 Os 78/25g | OGH | 24.09.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten und Geldstrafe von 500 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit 250 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19950126_OGH0002_0120OS00134_9400000_001
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