OGH 4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob288/01m; 4Ob102/02g; 4Ob179/02f; 8Ob133/15i; 5Ob101/25a (RS0025098)

OGH4Ob567/94; 4Ob2307/96k; 1Ob288/01m; 4Ob102/02g; 4Ob179/02f; 8Ob133/15i; 5Ob101/25a5.8.2025

Rechtssatz

Bei einer Personenmehrheit auf Schuldnerseite muß die Auflösungserklärung - ebenso wie eine etwaige Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB - allen Schuldnern, hier also allen Leasingnehmern zugestellt werden.

Normen

ABGB §888
ABGB §894
ABGB §1090 IIf

4 Ob 567/94OGH08.11.1994
4 Ob 2307/96kOGH17.12.1996
1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1)

4 Ob 102/02gOGH28.05.2002

Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72

4 Ob 179/02fOGH19.11.2002

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153

8 Ob 133/15iOGH28.06.2016

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5)

5 Ob 101/25aOGH05.08.2025

vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)