Normen
| 4 Ob 567/94 | OGH | 08.11.1994 |
| 4 Ob 2307/96k | OGH | 17.12.1996 |
| 1 Ob 288/01m | OGH | 11.06.2002 |
Beisatz: Wird die Gestaltungserklärung nur einem von mehreren Schuldnern gegenüber abgegeben, so ist sie unwirksam, weil bei einemunteilbaren Schuldverhältnis Gestaltungsrechte wie Rücktritt und Kündigung nur gegen alle Mitschuldner wirken können. (T1) | ||
| 4 Ob 102/02g | OGH | 28.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Leasingvertrag. (T2) Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T3); Veröff: SZ 2002/72 | ||
| 4 Ob 179/02f | OGH | 19.11.2002 |
Auch; Beisatz: Hier: Kündigung eines Gemeinschaftskontos. (T4); Veröff: SZ 2002/153 | ||
| 8 Ob 133/15i | OGH | 28.06.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist Leasingnehmerin eine Offene Gesellschaft, existiert keine Personenmehrheit auf Schuldnerseite; einer Zustellung auch an die einzelnen Gesellschafter bedarf es nicht. (T5) | ||
| 5 Ob 101/25a | OGH | 05.08.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Mietzinserhöhungsrechts (§ 46 Abs 2 MRG) gegenüber Mitmietern. (T6) | ||
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_003
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