OGH 7Ob528/94; 2Ob576/94; 3Ob65/15b; 8Ob78/15a; 2Ob180/24w; 8Ob104/25i (RS0047622)

OGH7Ob528/94; 2Ob576/94; 3Ob65/15b; 8Ob78/15a; 2Ob180/24w; 8Ob104/25i30.9.2025

Rechtssatz

Keine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei Haftverbüßung, und zwar auch nicht wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

Normen

ABGB §140 Bc

7 Ob 528/94OGH08.06.1994
2 Ob 576/94OGH10.11.1994
3 Ob 65/15bOGH20.05.2015

Auch

8 Ob 78/15aOGH29.10.2015

Auch; Beisatz: Keine Anwendung des Anspannungsgrundsatzes bei Verbüßung einer längeren Freiheitsstrafe, sofern ein Einkommenserwerb wegen der Haft unmöglich und kein Vermögen des Unterhaltsschuldners vorhanden ist, das zur Deckung des angemessenen Unterhalts anzugreifen wäre. (T1)<br/>Beisatz: Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Delikts der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 198 StGB) oder aus anderen Gründen in Haft ist. (T2)

2 Ob 180/24wOGH19.11.2024

vgl

8 Ob 104/25iOGH30.09.2025

Beisatz: Aber: Hätte das Gesetz dem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, den Strafvollzug zu vermeiden, indem er in seiner Freizeit gemeinnützige Leistungen erbringt (§ 3a StVG), so lässt der Umstand der Verbüßung einer finanzbehördlichen Ersatzfreiheitsstrafe für sich noch nicht erkennen, ob er unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19940608_OGH0002_0070OB00528_9400000_001

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