Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.
14 Os 61/23m | OGH | 25.03.2025 |
vgl; nur: Die Verhängung einer Zusatzstrafe ist bei Vorliegen von Finanzvergehen einerseits (§ 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (§ 31 StGB) nur innerhalb der jeweiligen Deliktsgruppe möglich. (T1)<br/>Beisatz: Hier: ausländische Verurteilung wegen Finanzvergehen (so schon 13 Os 101/16a). (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940607_OGH0002_0110OS00063_9400000_001
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