OGH 4Ob52/94; 4Ob44/01a; 6Ob32/25m (RS0078177)

OGH4Ob52/94; 4Ob44/01a; 6Ob32/25m26.3.2025

Rechtssatz

Die für die Gewährung immateriellen Schadenersatzes gemäß § 87 Abs 2 UrhG erforderliche empfindliche Kränkung durch eine Verletzung des Bildnisschutzes kann auch dadurch verursacht werden, daß der Veröffentlichung des Lichtbildes im Zusammenhang mit dem Inhalt des damit verbundenen Textes keinerlei Nachrichtenwert zukommt, der Betroffene also erst dadurch der Gefahr ausgesetzt wird, in der Öffentlichkeit erkannt und Ziel von Vorwürfen oder Schmähungen zu werden, die ihre Ursache in der mit dem Bild verbundenen Berichterstattung haben, so daß er durch die Bildnisveröffentlichung Gefahren ausgesetzt wird, die einem "an den Pranger Stellen" gleichkommen.

Normen

UrhG §78
UrhG §87 Abs2

4 Ob 52/94OGH26.04.1994

Veröff. SZ 67/71

4 Ob 44/01aOGH14.05.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Ersatz des immateriellen Schadens nach § 87 Abs 2 UrhG gilt auch bei Verletzungen des Bildnisschutzes gemäß § 78 UrhG. (T1)

6 Ob 32/25mOGH26.03.2025

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00052_9400000_001

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