OGH 13Os135/92; 13Os28/04; 15Os20/06i; 12Os112/07y; 14Os105/09m; 15Os72/25i (RS0079776)

OGH13Os135/92; 13Os28/04; 15Os20/06i; 12Os112/07y; 14Os105/09m; 15Os72/25i16.7.2025

Rechtssatz

Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.

Normen

VerbotsG §3g

13 Os 135/92OGH16.02.1994
13 Os 28/04OGH14.07.2004
15 Os 20/06iOGH15.02.2007

Auch; nur: Auch die Strafbestimmung des § 3 g erfüllt den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken. (T1)

12 Os 112/07yOGH18.09.2007

Auch; nur T1

14 Os 105/09mOGH02.03.2010

nur: Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. (T2)

15 Os 72/25iOGH16.07.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0130OS00135_9200000_001

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