OGH Dg1/93; (RS0072666)

OGHDg1/93;18.6.2025

Rechtssatz

Die Ursachen der Krankheit, die eine länger als ein Jahr dauernde (ununterbrochene) Abwesenheit vom Dienst bewirken, sind unerheblich, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Gerade bei Vorliegen eines schon seit längerer Zeit bestehenden Krankheitsbildes könnte sonst durch ein mitunter zeitlich unbestimmtes Aufschieben der im RDG zwingend vorgesehenen, amtswegigen Verfahrensschritte - zwecks Vermeidung allfälliger negativer Auswirkungen auf den Krankheitsverlauf, die letztlich unter Umständen sogar auch aus der Bestellung eines Kurators (§ 94 RDG) abgeleitet werden könnten - die Durchführung und Beendigung eines Dienstgerichtsverfahrens (innerhalb einer vertretbaren Frist) überhaupt in Frage gestellt werden.

Normen

RDG §84 Abs1 Z1

Dg 1/93OGH04.10.1993
2 Dg 2/21vOGH02.12.2021

Vgl

2 Dg 1/25bOGH18.06.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19931004_OGH0002_0000DG00001_9300000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)