OGH 8Ob504/93; 2Ob552/95; 8Ob2135/96w; 3Ob2045/96y; 6Ob2366/96a; 1Ob88/99v; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a; 1Ob63/25h (RS0070989)

OGH8Ob504/93; 2Ob552/95; 8Ob2135/96w; 3Ob2045/96y; 6Ob2366/96a; 1Ob88/99v; 1Ob31/01t; 7Ob208/02t; 3Ob183/03p; 3Ob235/05p; 7Ob228/10w; 9Ob12/14a; 1Ob63/25h24.6.2025

Rechtssatz

Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung, zB eines landwirtschaftlichen Grundstücks für den Hausbau, die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. Es ist aber erforderlich, daß konkret mit einer Umwidmung in naher Zukunft zu rechnen ist. Ist die Umwidmung in naher Zukunft unwahrscheinlich, ist der Antrag abzuweisen, ohne daß die übrigen Voraussetzungen für die Einräumung eines Notweges noch geprüft werden müßten.

Normen

NWG §1

8 Ob 504/93OGH15.07.1993

Veröff: EvBl 1994/26 S 130

2 Ob 552/95OGH24.08.1995

nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. (T1)

8 Ob 2135/96wOGH29.08.1996

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach der Flächenwidmung zulässige Bewirtschaftungsart. (T2)

3 Ob 2045/96yOGH18.06.1997
6 Ob 2366/96aOGH17.12.1997
1 Ob 88/99vOGH27.04.1999

nur T1

1 Ob 31/01tOGH24.04.2001

nur T1

7 Ob 208/02tOGH11.12.2002

Auch; nur T1

3 Ob 183/03pOGH26.09.2003

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/113

3 Ob 235/05pOGH27.06.2006

nur T1

7 Ob 228/10wOGH11.05.2011

Auch; nur T1

9 Ob 12/14aOGH29.04.2014

Auch; nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich‑rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. (T3)

1 Ob 63/25hOGH24.06.2025

Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T4)<br/>Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T5)<br/>Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0080OB00504_9300000_001

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