Normen
8 Ob 504/93 | OGH | 15.07.1993 |
Veröff: EvBl 1994/26 S 130 |
2 Ob 552/95 | OGH | 24.08.1995 |
nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich - rechtlichen Widmung, zB als Baugrund, beurteilt werden. (T1) |
8 Ob 2135/96w | OGH | 29.08.1996 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Nach der Flächenwidmung zulässige Bewirtschaftungsart. (T2) |
3 Ob 2045/96y | OGH | 18.06.1997 |
6 Ob 2366/96a | OGH | 17.12.1997 |
1 Ob 88/99v | OGH | 27.04.1999 |
nur T1 |
1 Ob 31/01t | OGH | 24.04.2001 |
nur T1 |
7 Ob 208/02t | OGH | 11.12.2002 |
Auch; nur T1 |
3 Ob 183/03p | OGH | 26.09.2003 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2003/113 |
3 Ob 235/05p | OGH | 27.06.2006 |
nur T1 |
7 Ob 228/10w | OGH | 11.05.2011 |
Auch; nur T1 |
9 Ob 12/14a | OGH | 29.04.2014 |
Auch; nur: Die Frage, ob zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benutzung der Liegenschaft ein Notweg erforderlich ist, kann nicht nach ihrer derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nur nach ihrer öffentlich‑rechtlichen Widmung beurteilt werden. Fehlt es an einer entsprechenden Widmung, kann auch eine angestrebte Widmungsänderung die Einräumung eines Notwegs rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht. (T3) |
1 Ob 63/25h | OGH | 24.06.2025 |
Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Als „Widmung“ ist die Baulandausweisung der notleidenden Liegenschaft im Flächenwidmungsplan zu verstehen. (T4)<br/>Beisatz: Der beanspruchte Notweg ist zur Benützung der Liegenschaft als Baugrund jedoch nicht erforderlich, wenn das betreffende Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt oder der "Gemeindeentwicklungsplan" die Nichtbebauung des Grundstücks vorsieht. (T5)<br/>Beisatz: Eine Bausperre hebt den unter den sonstigen Voraussetzungen bestehenden Bedarf nach einer durch Einräumung eines Notwegs zu schaffenden Wegverbindung nicht auf, weil sie nur eine Beschränkung für die Erteilung von Baubewilligungen, aber kein absolutes Bauverbot darstellt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19930715_OGH0002_0080OB00504_9300000_001
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