OGH 9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z (RS0051378)

OGH9ObA320/92; 9ObA31/04f; 9ObA94/24z25.6.2025

Rechtssatz

§ 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des § 105 ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des § 105 ArbVG zu treffen.

Normen

ArbVG §105
ArbVG §107

9 ObA 320/92OGH13.01.1993

Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067

9 ObA 31/04fOGH21.04.2004

nur: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58

9 ObA 94/24zOGH25.06.2025

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_009OBA00320_9200000_001

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