OGH 4Ob112/92; 4Ob98/15p; 4Ob213/24p (RS0077300)

OGH4Ob112/92; 4Ob98/15p; 4Ob213/24p25.2.2025

Rechtssatz

Wird einem der in § 85 UrhG aufgezählten Begehren stattgegeben, dann ergibt sich daraus noch nicht zwingend die Berechtigung der Urteilsveröffentlichung; vielmehr ist in jedem Einzelfall das berechtigte Interesse des Klägers daran zu prüfen.

Normen

UrhG §85

4 Ob 112/92OGH15.12.1992

Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39

4 Ob 98/15pOGH17.11.2015

Auch

4 Ob 213/24pOGH25.02.2025

Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00112_9200000_002

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