Rechtssatz
Auch die Höhe der Entlohnung aus einem Arbeitsverhältnis kann als quantitativer Teil der gesamten Rechtsbeziehungen aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gemäß § 54 Abs 1 ASGG gemacht werden.
| 9 ObA 205/91 | OGH | 18.12.1991 |
Veröff: EvBl 1992/120 S 511 = Arb 11001 = ecolex 1992,258 f |
| 8 ObA 36/05k | OGH | 08.09.2005 |
Beisatz: Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Kläger in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich Überstunden leistete, betrifft eindeutig eine Tatsachenfeststellung und nicht die Feststellung einer dem Grund nach strittigen Entgeltposition. Ein Feststellungsbegehren ist daher unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19911218_OGH0002_009OBA00205_9100000_004
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