OGH 6Ob16/91; 6Ob1019/93; 6Ob2027/96y; 6Ob2045/96w; 6Ob231/99k; 6Ob78/03v; 2Ob80/22m; 2Ob8/25b (RS0050224)

OGH6Ob16/91; 6Ob1019/93; 6Ob2027/96y; 6Ob2045/96w; 6Ob231/99k; 6Ob78/03v; 2Ob80/22m; 2Ob8/25b29.4.2025

Rechtssatz

Der im Gesetz geforderte "Durchschnittsertrag" kann nicht mit dem "Reinertrag" als Differenz zwischen Rohertrag und Aufwand gleichgesetzt werden. Mit dem Durchschnittsertrag ist vielmehr nur eine Rechengröße eingeführt, die ermitteln soll, wie viel aus den in Frage stehenden landwirtschaftlichen Besitzungen zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers von einem durchschnittlichen Landwirt - also abgesehen von Abweichungen im guten und schlechten Sinn - bei ortsüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt erzielt werden kann.

Normen

AnerbenG §1

6 Ob 16/91OGH24.10.1991
6 Ob 1019/93OGH22.12.1993
6 Ob 2027/96yOGH14.03.1996

Auch

6 Ob 2045/96wOGH20.06.1996

Veröff: SZ 69/143

6 Ob 231/99kOGH21.10.1999

Beisatz: Dabei ist nicht nur der Sachaufwand, sondern auch der durch die Beschäftigung von Fremdarbeitskräften bei ortsüblicher Bewirtschaftung erforderliche Personalaufwand zu berücksichtigen. (T1)

6 Ob 78/03vOGH21.05.2003

Auch

2 Ob 80/22mOGH30.05.2022

Vgl; Beisatz: Die Feststellung der Erbhofeigenschaft richtet sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen. (T2)

2 Ob 8/25bOGH29.04.2025

nur T2<br/>Beisatz: Die (hypothetische) Erbhofeigenschaft als Voraussetzung für die Bewertung eines zu Lebzeiten des Erblassers übergebenen bäuerlichen Betriebs mit dem Übernahmswert bei einer (subsidiären) Haftung des Beschenkten nach § 789 ABGB ist nach objektiven Kriterien zum Zeitpunkt des Erbanfalls zu prüfen. Auf die Erbhofqualität zum Übergabszeitpunkt (Zeitpunkt des Vermögensopfers) kommt es nicht an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19911024_OGH0002_0060OB00016_9100000_001

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