Rechtssatz
Ist nach der Aktenlage zwar die inländische Exekutionsgerichtsbarkeit gegeben, fehlt aber eine Norm für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes, ist ein inländisches Gericht zu ordinieren. (3 Nd 4/89; 3 Nd 3/90).
10 Nc 1/09t | OGH | 16.02.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels. (T1) |
3 Nc 36/09p | OGH | 09.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Ordination ist auch in Exekutionssachen möglich, wenn bei einer Exekution zwar die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen ist, es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht mangelt. (T2) |
3 Nc 22/17s | OGH | 13.10.2017 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die in § 28 Abs 1 Z 2 JN genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt nur eine davon, hat eine Ordination nicht zu erfolgen. (T3) |
3 Nc 5/18t | OGH | 21.02.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Unmöglichkeit der Exekutionsführung in Luxemburg. (T4) |
3 Nc 13/18v | OGH | 27.06.2018 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Sitz der Verpflichteten in den Niederlanden. (T5) |
3 Nc 29/19y | OGH | 12.11.2019 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rechteexekution. (T6) |
3 Nc 72/24d | OGH | 17.12.2024 |
vgl aber; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Eine Ordination ist (auch) in Exekutionssachen allerdings nicht stets dann ausgeschlossen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) fehlt. Vielmehr setzen nur § 28 Abs 1 Z 1 und 3 JN die internationale Zuständigkeit voraus. Bei Fehlen der internationalen Zuständigkeit kommt hingegen (nur) eine Ordination unter den Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN in Betracht. § 28 Abs 1 Z 2 JN erweitert daher die internationale Zuständigkeit Österreichs, indem eine Notkompetenz für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar ist, eröffnet wird. (T7) |
3 Nc 21/25f | OGH | 16.06.2025 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Ordination in Exekutionsverfahren gegen ausländisches Glückspielunternehmen (T8)<br/>Beisatz: In der Konstellation des § 28 Abs 1 Z 2 JN wird die inländische Gerichtsbarkeit der österreichischen Gerichte aber durch die Ordinationsentscheidung geschaffen, weshalb es keines weiteren Anküpfungspunktes zu Österreich bedarf. Ein "Hineinreichen" der zu pfändenden Forderung ins Inland ist somit nicht erforderlich. (T9) |
3 Nc 23/25z | OGH | 16.06.2025 |
Beisatz wie T2; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 |
Dokumentnummer
JJR_19910603_OGH0002_0030ND00002_9100000_001
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