Rechtssatz
Kosten bei Benützung eines Personenkraftwagens für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz sind als Abzugsposten im allgemeinen nur dann anzuerkennen, wenn der Unterhaltspflichtige seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen kann.
Auto
6 Ob 52/22y | OGH | 29.08.2022 |
Beisatz: Auch bei Anspannung auf einen fiktiven Arbeitsplatz. (T1) |
8 Ob 72/25h | OGH | 26.05.2025 |
Beisatz: Bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. (T2)<br/>Beisatz: Geringere Bequemlichkeit der Anreise zum Arbeitsort ist kein Kriterium der (Un-)Zumutbarkeit. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910213_OGH0002_0010OB00507_9100000_001
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