OGH 2Ob82/90; 2Ob2031/96g; 7Ob17/10s; 2Ob48/14v; 2Ob26/25z (RS0030699)

OGH2Ob82/90; 2Ob2031/96g; 7Ob17/10s; 2Ob48/14v; 2Ob26/25z26.6.2025

Rechtssatz

Die Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens sind zu ersetzen, wenn der Kläger die aus dem Unfall resultierende weitgehende Bewegungsunfähigkeit in zweckmäßiger und vernünftiger Weise nur durch die Anschaffung eines Personenkraftwagens einigermaßen ausgleichen kann.

Auto

 

Normen

ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

2 Ob 82/90OGH21.11.1990
2 Ob 2031/96gOGH25.04.1996

Auch; Beisatz: Dieser Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW ist davon unabhängig, ob dieses Fahrzeug für berufsbedingte Fahrten benötigt wird oder nicht. (T1)

7 Ob 17/10sOGH30.06.2010
2 Ob 48/14vOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Treppenlift. (T2)

2 Ob 26/25zOGH26.06.2025

Beisatz: Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_0020OB00082_9000000_001

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