Rechtssatz
Jede Formulierung, die der Absicht des Gesetzgebers entspricht, nämlich dass sich der Mieter von vornherein auf eine bestimmte Mietdauer einstellen kann, erfüllt das Erfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG. Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist.
8 Ob 601/92 | OGH | 18.02.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Eines ausdrücklichen Hinweises darauf, dass der Mietvertrag ohne Kündigung erlischt, bedarf es in einem solchen Fall nicht. (T1) |
4 Ob 2194/96t | OGH | 01.10.1996 |
Auch; nur: Dies ist der Fall, wenn entweder der Endtermin datumsmäßig angegeben oder wenn er durch die Angabe des Anfangszeitpunktes eindeutig festgelegt ist. (T2)<br/>Beisatz: Der unbedingte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T3) |
1 Ob 72/98i | OGH | 26.03.1998 |
Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. (T4) |
7 Ob 168/05i | OGH | 19.10.2005 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die schriftliche Vereinbarung über eine Mietvertragsverlängerung vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2001 inklusive Option für weitere 2 Jahre ist ausreichend bestimmt; Vertragsende daher 30. 6. 2003 (Gesetzeslage vor WRN 2001). (T5) |
5 Ob 26/11a | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einräumung eines Optionsrechts. (T6) |
3 Ob 219/13x | OGH | 22.01.2014 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann. (T7) |
3 Ob 67/24k | OGH | 28.10.2024 |
Beisatz: Der bestimmte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen. (T8) |
4 Ob 48/25z | OGH | 09.05.2025 |
Beisatz: Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde. (T9); Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0050OB00570_9000000_001
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