OGH 7Ob530/90; 8Ob595/89; 7Ob138/99s; 1Ob256/05m; 4Ob114/17v; 8Ob108/17s; 2Ob127/25b (RS0032674)

OGH7Ob530/90; 8Ob595/89; 7Ob138/99s; 1Ob256/05m; 4Ob114/17v; 8Ob108/17s; 2Ob127/25b18.9.2025

Rechtssatz

Durch einen Vergleich werden die Strittigkeit beziehungsweise Zweifelhaftigkeit des Rechtes dadurch beseitigt, dass die Parteien einvernehmlich feststellen, in welchem Umfang das Recht als bestehend angesehen werden soll (vergleiche EvBl 1955/23).

Normen

ABGB §1380 A

7 Ob 530/90OGH17.05.1990
8 Ob 595/89OGH27.09.1990
7 Ob 138/99sOGH14.07.1999
1 Ob 256/05mOGH04.04.2006

Auch; Beisatz: Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1)

4 Ob 114/17vOGH27.07.2017

Auch; Beis wie T1

8 Ob 108/17sOGH25.10.2017

Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2)

2 Ob 127/25bOGH18.09.2025

Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)