Normen
| 7 Ob 530/90 | OGH | 17.05.1990 |
| 8 Ob 595/89 | OGH | 27.09.1990 |
| 7 Ob 138/99s | OGH | 14.07.1999 |
| 1 Ob 256/05m | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beisatz: Nach einem Vergleichsabschluss können die Parteien auf das, was strittig war, nicht mehr zurückgreifen. (T1) | ||
| 4 Ob 114/17v | OGH | 27.07.2017 |
Auch; Beis wie T1 | ||
| 8 Ob 108/17s | OGH | 25.10.2017 |
Auch; Beisatz: Bei einem Vergleich kann ein gültiges Grundverhältnis jedenfalls dann fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen bzw Wirksamkeit (zB bei einem Sittenwidrigkeitseinwand) die Grundlage für den Vergleich bildet. In einem solchen Fall ist ein Rückgriff auf an sich unverzichtbare Einwendungen aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis nicht mehr möglich. (T2) | ||
| 2 Ob 127/25b | OGH | 18.09.2025 |
Beisatz: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T3) | ||
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0070OB00530_9000000_002
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