OGH 15Os3/90; 14Os167/03 (RS0096498)

OGH15Os3/90; 14Os167/0324.7.2025

Rechtssatz

Für die subjektive Tatseite genügt, daß sich der (zumindest bedingte) Tätervorsatz auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstreckt.

Normen

StGB §295

15 Os 3/90OGH27.02.1990
14 Os 167/03OGH27.01.2004

Vgl; Beisatz: Es muss in Ansehung des Beweismittels schon im Tatzeitpunkt der Entschluss bestanden haben, es in einem konkreten Verfahren der bezeichneten Art zu gebrauchen. (T1)

14 Os 46/25hOGH24.07.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00003_9000000_006

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