OGH 14Ob202/86 (RS0035908)

OGH14Ob202/8626.6.2025

Rechtssatz

Bei einem Streit über eine Verfahrensunterbrechung liegt ein Zwischenstreit vor; die Kostenersatzpflicht trifft die hier unterliegende Partei auch dann, wenn im Verfahren ihre (Passivlegitimation) Legitimation strittig ist. Eine Ergänzung der Kostenentscheidung in dem Sinn, dass die Rekurskosten "vorbehaltlich der Bejahung der Passivlegitimation im weiteren Verfahren zu bezahlen sind", hat nicht zu erfolgen.

Normen

ZPO §52

14 Ob 202/86OGH24.03.1987
4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Vgl

10 Ob 76/16yOGH25.11.2016

Auch

4 Ob 183/24aOGH26.06.2025

vgl; Beisatz: Ein Streit über eine Verfahrensunterbrechung ist aus kostenrechtlicher Sicht ein selbständiger Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19870324_OGH0002_0140OB00202_8600000_001

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