Normen
4 Ob 51/85 | OGH | 27.05.1986 |
Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85) |
9 ObA 63/87 | OGH | 15.07.1987 |
Vgl auch; nur: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. (T1) Beisatz: Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. (T2) Veröff: SZ 60/145 = RdW 1987,379 = WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr) |
9 ObA 24/00w | OGH | 26.04.2000 |
Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (§ 41 Abs 3 ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3) |
9 ObA 56/15y | OGH | 29.07.2015 |
Auch |
8 ObA 47/24f | OGH | 27.02.2025 |
nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19860527_OGH0002_0040OB00051_8500000_004
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