OGH 4Ob51/85; 9ObA63/87; 9ObA24/00w; 9ObA56/15y; 8ObA47/24f (RS0051619)

OGH4Ob51/85; 9ObA63/87; 9ObA24/00w; 9ObA56/15y; 8ObA47/24f27.2.2025

Rechtssatz

Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498).

Normen

ArbVG §105

4 Ob 51/85OGH27.05.1986

Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85)

9 ObA 63/87OGH15.07.1987

Vgl auch; nur: Nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - ist rechtswirksam. (T1) Beisatz: Eine (subsidiäre) Pflicht zur Verständigung des Betriebsrates des Entleiherbetriebes besteht auch dann nicht, wenn der Verleiherbetrieb keinen Betriebsrat hat. (T2) Veröff: SZ 60/145 = RdW 1987,379 = WBl 1987,282 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)

9 ObA 24/00wOGH26.04.2000

Beisatz: Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers maßgebend (§ 41 Abs 3 ArbVG). Angestellter ist demnach jeder, der eine Angestelltentätigkeit iS des gesetzlichen Arbeitsvertragsrechts ausübt; die Arbeiter werden diesbezüglich lediglich als "Restgröße" erfasst, d. h. Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. (T3)

9 ObA 56/15yOGH29.07.2015

Auch

8 ObA 47/24fOGH27.02.2025

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19860527_OGH0002_0040OB00051_8500000_004

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