OGH 6Ob689/85; 9Ob57/13t; 2Ob99/25k (RS0058873)

OGH6Ob689/85; 9Ob57/13t; 2Ob99/25k26.6.2025

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Haftung bleibt gegenüber den an einer solchen Arbeit beteiligten Personen unverändert, und es bleibt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestehen.

Normen

ForstG 1975 §176 Abs3

6 Ob 689/85OGH28.11.1985

Veröff: JBl 1986,587 = SZ 58/195

9 Ob 57/13tOGH26.11.2013

Auch

2 Ob 99/25kOGH26.06.2025

Beisatz: Gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten bleibt die zivilrechtliche Haftung unverändert. (T1)<br/>Beisatz: Die Schlägerung, Bringung und der weitere Abtransport des Holzes stellt eine einheitliche Waldbewirtschaftungsmaßnahme dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Keine Anwendung des Haftungsprivilegs des § 176 Abs 3 ForstG zwischen der Person, die damit beauftragt war, Holz zu schlägern und jener Person, die für den Abtransport des geschlägerten Holzes zuständig war. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19851128_OGH0002_0060OB00689_8500000_006

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