OGH 7Ob625/85; 5Ob12/11t; 10Ob20/16p; 17Ob17/24k (RS0043604)

OGH7Ob625/85; 5Ob12/11t; 10Ob20/16p; 17Ob17/24k3.3.2025

Rechtssatz

Ob mangels eines positiven Beweisergebnisses auf Grund anderer Tatumstände auf einen bestimmten Wissensstand geschlossen werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

Normen

ZPO §503 Z4 E4c9
IO §28

7 Ob 625/85OGH07.11.1985
5 Ob 12/11tOGH09.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Innere Tatseite bei der Beitragstäterschaft zum schweren Betrug. (T1)

10 Ob 20/16pOGH13.04.2016
17 Ob 17/24kOGH03.03.2025

Beisatz: Hinsichtlich innerer seelischer Zustände, einer bestimmten Willensrichtung oder eines bestimmten Wissensstands – wie hier der Benachteiligungsabsicht und ihrer Kenntnis – sind logische Schlussfolgerungen aus äußeren Umständen zulässig und ein Akt der Beweiswürdigung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19851107_OGH0002_0070OB00625_8500000_001

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