OGH 7Ob572/85; 2Ob520/87; 6Ob334/99g; 7Ob323/99x; 8Ob153/03p; 4Ob151/10z; 6Ob209/20h; 6Ob204/22a; 1Ob45/25m (RS0016949)

OGH7Ob572/85; 2Ob520/87; 6Ob334/99g; 7Ob323/99x; 8Ob153/03p; 4Ob151/10z; 6Ob209/20h; 6Ob204/22a; 1Ob45/25m31.7.2025

Rechtssatz

Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. Ist der objektive Aussagewert der Patronatserklärung zweifelhaft, ist ihr rechtlicher Gehalt nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln. Zur Ermittlung der Absicht sind alle den Vertragsabschluß begleitenden Umstände, insbesondere die sonstigen Erklärungen der Parteien heranzuziehen.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §1346
ABGB §1347

7 Ob 572/85OGH11.07.1985

Veröff: SZ 58/127 = EvBl 1985/168 S 753 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173

2 Ob 520/87OGH23.03.1988

Beisatz: Hier: Ausstattungsverpflichtung nach schweizerischem Recht. (T1) Veröff: SZ 61/73

6 Ob 334/99gOGH24.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Der abstrakte Charakter einer Garantieerklärung widerspräche dem Sinn und Zweck einer nach § 10 Abs 3 Z 2 FrG eingegangenen Verpflichtung, das fehlende Vermögen des Fremden im Inland (als Voraussetzung für die Gewährung eines Sichtvermerkes) durch Begründung einer Ausfallhaftung für jene Kosten zu ersetzen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden im Inland entstehen (und die vom Fremden mangels finanzieller Mittel nicht hereingebracht werden können). Sinn und Zweck der Verpflichtungserklärung machen vielmehr eine Akzessorietät zum dadurch gesicherten Anspruch deutlich. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Dauer der Verjährungsfrist richtet sich daher nach dem durch die Erklärung gesicherten Pflegegebührenanspruch. (T2)

7 Ob 323/99xOGH23.02.2000

Veröff: SZ 73/36

8 Ob 153/03pOGH26.02.2004

Vgl; Beisatz: Auch Gesellschaftersicherheiten können eigenkapitalersetzenden Charakter haben, weshalb auch eine Patronatserklärung eines GmbH-Gesellschafters ihrem auszulegenden Inhalt nach der Besicherung eines Kredites der Gesellschaft dienen kann. (T3)

4 Ob 151/10zOGH18.01.2011

Auch; nur: Der Begriff der Patronatserklärung ist als Mittel der Kreditsicherung eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von Erklärungen einer vom Kreditnehmer verschiedenen, zu diesem jedoch regelmäßig in einem Naheverhältnis stehenden Person, dem Patron, die einen unterschiedlichen Inhalt haben können. Je nach ihrem Inhalt reichen sie von völlig unverbindlichen Erklärungen bis zum Garantievertrag. (T4); Beisatz: Mit Ausführungen zur „harten“ und zur „weichen“ Patronatserklärung. (T5); Beisatz: Der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung ist ‑ wie auch sonst ‑ durch Auslegung zu ermitteln. (T6)

6 Ob 209/20hOGH25.11.2020

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/103

6 Ob 204/22aOGH18.11.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

1 Ob 45/25mOGH31.07.2025

nur T4<br/>Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist zwischen „harten“ und „weichen“ Patronatserklärungen zu unterscheiden, wobei der konkrete Inhalt der (allenfalls) bestehenden Verpflichtung durch Auslegung zu ermitteln ist. (T7); nur T5<br/>Beisatz: Nur die „harte“ Patronatserklärung hat klare Konturen. Sie ist durch die Übernahme der Verpflichtung gekennzeichnet, die Schuldnerin so auszustatten, dass sie ihre Schulden beim Kreditgeber zurückzahlen kann. Bei einer „harten“ Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron gegenüber dem Kreditgeber. (T8)<br/>Beisatz: "Weiche“ Patronatserklärungen können einerseits unverbindliche Äußerungen, andererseits aber auch rechtlich verbindliche Handlungszusagen sein; liegt eine solche Handlungspflicht vor, kann deren Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen. (T9)<br/>Beisatz: Auch zum Direktanspruch des Kreditgebers im Fall einer "harten" Patronatserklärung. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19850711_OGH0002_0070OB00572_8500000_001

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