Rechtssatz
Da die Auslegung ein dialektischer Prozess ist und außerdem eine generelle erschöpfende Rangordnung der einzelnen Auslegungskriterien nicht aufgestellt werden kann, dürfen die verschiedenen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander angewendet werden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender in wertender Entscheidung der Sinn der Regelung klarzustellen.
| 4 Ob 115/05y | OGH | 12.07.2005 |
Beisatz: Vielmehr ist, wenn verschiedene Auslegungsmethoden in verschiedene Richtungen deuten, eine Gesamtwürdigung im Sinne eines "beweglichen Systems" vorzunehmen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2005/99 |
| 9 ObA 82/11s | OGH | 29.08.2011 |
Auch; Beisatz: Hier: Auslegung von § 44 Abs 4 Satz 1 des KollV für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG. (T2) |
| 2 Ob 101/21y | OGH | 21.10.2021 |
vgl; Beisatz: Hier: Auslegung des Anwendungsbereichs des KHVG. (T3)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/94 |
| 10 ObS 82/23s | OGH | 09.07.2024 |
nur: Dabei sind die einzelnen Auslegungsmethoden nicht mechanisch hintereinander anzuwenden, es ist vielmehr eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und unter Heranziehung aller zur Verfügung stehender Kriterien in wertender Entscheidung der Sinn einer Regelung klarzustellen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0080OB00563_8500000_001
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