OGH 9Os203/83; 14Os54/90 (RS0096463)

OGH9Os203/83; 14Os54/9024.7.2025

Rechtssatz

Die Verwendungsbestimmung des Beweismittels muß sich nicht in einem förmlichen prozessualen Akt manifestieren, es genügt vielmehr ein - wenn auch nicht ausdrücklich erklärter - "Wille", das betreffende Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verwenden. Dies kann auch in einer bloß faktischen Maßnahme, wie der Entgegennahme einer Anzeige, die nach dem üblichen Verfahrensablauf zur Einleitung von Erhebungen und zur Fahndung nach den Tätern und Tatgegenständen führen muß, bestehen.

Normen

StGB §295

9 Os 203/83OGH20.03.1984

Veröff: SSt 55/9

14 Os 54/90OGH03.07.1990

Vgl auch

13 Os 7/99OGH10.02.1999

Vgl auch

14 Os 150/02OGH09.09.2003

Auch; Beisatz: Der Willensentschluss kann vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde, aber auch von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder von einer zur Stellung von Anträgen berechtigten Partei gefasst und durch einen Beschluss auf Beweisaufnahme, eine Verfügung auf Beschlagnahme oder Sicherstellung, durch faktische Maßnahmen wie Fahndung nach dem Tatgegenstand, oder durch eine förmliche Antragstellung oder Berufung einer Partei auf das Beweismittel zum Ausdruck gebracht werden. (T1)

14 Os 167/03OGH27.01.2004

Auch; Beis wie T1

14 Os 46/25hOGH24.07.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_004

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