OGH 9Os203/83; 14Os22/89; 15Os3/90; 14Os17/93; 14Os167/03 (RS0096452)

OGH9Os203/83; 14Os22/89; 15Os3/90; 14Os17/93; 14Os167/0324.7.2025

Rechtssatz

Wer instrumenta oder producta sceleris zu einem Zeitpunkt unterdrückt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt und im Zusammenhang damit die Suche nach solchen Gegenständen bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht, verantwortet den Tatbestand des § 295 StGB, soferne er weiß oder zumindest ernstlich rechnet und sich damit abfindet, daß die Behörde die betreffenden Sachen als Beweismittel benützen will.

Normen

StGB §295

9 Os 203/83OGH20.03.1984

Veröff: SSt 55/9

14 Os 22/89OGH21.06.1989

Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390

15 Os 3/90OGH27.02.1990

Vgl; Beisatz: Der Tätervorsatz muß sich auf einen zur Tatzeit bereits existent gewesenen Entschluß der Behörde, die unterdrückte Sache in einem konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren als Beweismittel zu gebrauchen, erstrecken. (T1)

14 Os 17/93OGH30.03.1993

Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/113 S 458

14 Os 167/03OGH27.01.2004

Auch; nur: Zu einem Zeitpunkt, in dem ein sicherheitsbehördlicher Erhebungsakt bereits eingesetzt hat oder unmittelbar bevorsteht. (T2); Beis ähnlich wie T1

14 Os 46/25hOGH24.07.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_002

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