OGH 9Os203/83; 14Os22/89; 13Os7/99; 14Os167/03 (RS0096449)

OGH9Os203/83; 14Os22/89; 13Os7/99; 14Os167/0324.7.2025

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß im Tatzeitpunkt ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren bereits in Gang war, soferne nur der Gegenstand in einem derartigen Verfahren (künftig) als Beweismittel benützt werden sollte.

Normen

StGB §295

9 Os 203/83OGH20.03.1984

Veröff: SSt 55/9

14 Os 22/89OGH21.06.1989

Vgl auch; Veröff: SSt 60/39 = JBl 1990,390

13 Os 7/99OGH10.02.1999

Vgl auch

14 Os 167/03OGH27.01.2004

Vgl aber; Beisatz: Wenn die Rechtsordnung - wie in §§102 Abs 1, 103 Abs4 letzter Satz KFG - eine Verpflichtung zur Aufbewahrung von Beweismitteln für ein nur allfällig stattfindendes, konkret aber nicht voraussehbares Verwaltungsverfahren vorgibt, kann jedenfalls noch nicht von einer Bestimmung dieses Beweismittels in einem solcherart bloß möglichen Verwaltungsverfahren im Sinne des §295 StGB gesprochen werden, weil - anders als bei einem nach einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat nach dem Legalitätsprinzip jedenfalls durchzuführenden (sicherheitsbehördlichen, staatsanwaltschaftlichen und/oder gerichtlichen) Verfahren - im Handlungszeitpunkt noch gar nicht feststeht, ob überhaupt ein behördliches Verfahren eingeleitet wird. (T1)

14 Os 46/25hOGH24.07.2025

vgl

Dokumentnummer

JJR_19840320_OGH0002_0090OS00203_8300000_001

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