OGH 3Ob143/83; 6Ob573/88; 9Nc17/12t; 2Nc56/24v (RS0042064)

OGH3Ob143/83; 6Ob573/88; 9Nc17/12t; 2Nc56/24v26.8.2025

Rechtssatz

Nach den Zivilverfahrensvorschriften wirkt eine Befangenheit, die in einer bestimmten Rechtssache angezeigt wurde, nicht automatisch über diese hinaus auf eine andere.

Normen

JN §19 Z2
ZPO §477 Abs1 Z1 D1

3 Ob 143/83OGH16.11.1983
6 Ob 573/88OGH05.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Eine "vorsorgliche" Ablehnung für möglicherweise erst künftig anfallende Rechtssachen ist ausgeschlossen. (T1)

9 Nc 17/12tOGH23.05.2012

Vgl auch

2 Nc 56/24vOGH26.08.2025

Beisatz wie T1: Hier: Der Kläger lehnte in einem Schadenersatzprozess gegen einen Sachverständigen mehrere, zur Entscheidung im Anlassverfahren nicht berufene Richter mit der Begründung ab, dass diese an einer Entscheidung in seinem rechtskräftig abgeschlossenen nachehelichen Aufteilungsverfahren mitwirkten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19831116_OGH0002_0030OB00143_8300000_002

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