OGH 1Ob636/83; 6Ob634/86; 9ObA169/93; 4Ob281/00b; 1Ob132/25f (RS0009621)

OGH1Ob636/83; 6Ob634/86; 9ObA169/93; 4Ob281/00b; 1Ob132/25f11.11.2025

Rechtssatz

Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.

Normen

ABGB §98
ABGB §100

1 Ob 636/83OGH15.06.1983

Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95

6 Ob 634/86OGH05.03.1987
9 ObA 169/93OGH22.09.1993

nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. (T1) Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152

4 Ob 281/00bOGH14.11.2000

Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172

1 Ob 132/25fOGH11.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00636_8300000_004

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