OGH 1Ob785/82; 7Ob671/85; 2Ob28/25v (RS0050247)

OGH1Ob785/82; 7Ob671/85; 2Ob28/25v29.7.2025

Rechtssatz

Entgeltlichkeit ist auch dann anzunehmen, wenn das Entgelt (hier: für die gewährte Stundung) nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde.

Normen

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

1 Ob 785/82OGH23.02.1983

Veröff: SZ 56/30 = EvBl 1983/133 S 472

7 Ob 671/85OGH12.12.1985

Veröff: SZ 58/209 = EvBl 1986/106 S 376

2 Ob 28/25vOGH29.07.2025

Beisatz: Hier: Die Mutter des Beklagten erbrachte gegenüber der Verstorbenen Ausgedingeleistungen. Diese stellten eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft an den Beklagten dar, die dem Beklagten und dessen Mutter - im Zweifel - je zur Hälfte zuzurechnen ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830223_OGH0002_0010OB00785_8200000_004

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