OGH 6Ob9/82; 6Ob288/02z; 6Ob11/07x; 6Ob289/07d; 2Ob71/25t (RS0050351)

OGH6Ob9/82; 6Ob288/02z; 6Ob11/07x; 6Ob289/07d; 2Ob71/25t26.6.2025

Rechtssatz

Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht, trotzdem kann aber der Anerbe den Pflichtteilsberechtigten gegenüber nicht anders behandelt werden als im unmittelbaren Anwendungsfall des § 10 AnerbenG. Auch in diesem Fall muss zur Berechnung der Pflichtteilsforderung die Verlassenschaftsmasse so behandelt werden, als enthielte sie anstelle des Erbhofes lediglich eine Geldforderung in Höhe des Übernahmspreises.

Normen

AnerbenG §10
AnerbenG §17

6 Ob 9/82OGH13.10.1982

Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128

6 Ob 288/02zOGH11.09.2003

Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T1); Veröff: SZ 2003/103

6 Ob 11/07xOGH15.02.2007
6 Ob 289/07dOGH17.12.2008

Beis wie T1

2 Ob 71/25tOGH26.06.2025

vgl; nur: Ist der Anerbe der einzige Erbe, bedarf es des Rechtsinstitutes der "Zuweisung" zur Auseinandersetzung mit anderen Erben nicht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19821013_OGH0002_0060OB00009_8200000_003

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