Rechtssatz
Der Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht ist in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Wohles des Patienten abzugrenzen und erst in zweiter Linie auch unter Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht.
| 7 Ob 593/90 | OGH | 12.07.1990 |
Auch; Beisatz: Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden. (T1) Veröff: JBl 1991,316 = VersR 1991,683 |
| 3 Ob 94/14s | OGH | 25.06.2014 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Patient wurde darüber aufgeklärt, dass es bei der in Aussicht genommenen Operation zu einer Milzverletzung, allenfalls auch zu einem Totalverlust der Milz kommen könne. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche Folgen die Entfernung der Milz nach sich ziehen könne, wurde hier verneint. (T2) |
| 9 Ob 72/17d | OGH | 18.12.2017 |
Vgl aber; Beisatz: Klarstellung zum Verhältnis Selbstbestimmungsrecht und Patientenwohl bei typischem behandlungsimmanentem Risiko. (T3) |
| 7 Ob 114/25b | OGH | 22.10.2025 |
vgl; Beisatz: Hier: Rettungssanitäter (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00545_8200000_001
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