Rechtssatz
Ausländische Normen sind nur bei der Prüfung materiell-rechtlicher Fragen anzuwenden. Auf das Verfahren sind stets die österreichischen Prozessvorschriften anzuwenden.
lex fori — lex causae
8 Ob 637/85 | OGH | 11.12.1985 |
Beisatz: Die Wirksamkeit eines inländischen Urteils - im Inland - ist eine Frage der Rechtskraft, somit primär ein verfahrensrechtliches Problem. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1987/18 S 86 |
6 Ob 722/84 | OGH | 24.04.1986 |
Beisatz: Hier: Abgrenzung der streitigen von der außerstreitigen Gerichtsbarkeit. (T3) <br/>Veröff: ZfRV 1987,68 = ÖA 1988,44 |
1 Ob 2095/96m | OGH | 26.11.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Mit grundsätzlichen Ausführungen von Böhm (Die Rechtschutzformen im Spannungsfeld von lex fori und lex causae, in FS-Fasching [1988], 137) zur Frage der Qualifikation, was zum materiellen und was zum formellen Recht gehört. (T4) |
9 ObA 129/97d | OGH | 22.10.1997 |
Auch; Beisatz: Hier: Inländische Gerichtsbarkeit. (T5) |
5 Ob 41/09d | OGH | 07.07.2009 |
Auch; Beisatz: Die Frage nach der Rechtswegzulässigkeit ist nach der lex fori zu beantworten, auch wenn materielles ausländisches Recht zur Anwendung gelangt. (T6)<br/>Beisatz: Nach dem Grundsatz der lex fori kommt daher für die Zulässigkeit der Klageform allein österreichisches Verfahrensrecht zur Anwendung. (T7)<br/>Bem: Hier: Internationale Zuständigkeit nach Art 2 EuGVVO für einen Anspruch auf Ergänzung eines Unterhaltstitels für ein Kind nach § 10 EO. (T8) |
2 Ob 125/19z | OGH | 27.02.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren. (T9) |
9 Ob 40/24h | OGH | 17.07.2025 |
Beisatz: Wenn eine Rechtsordnung einen positiven DNA-Test als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Feststellung der Vaterschaft fordert, ist dies dem Sachrecht zuzurechnen. Die Art der Durchführung der entsprechenden Beweisaufnahme ist dessen ungeachtet eine solche des Verfahrensrechts. Unter welchen Voraussetzungen eine Person zur Mitwirkung am Beweisverfahren und damit zur Duldung von Untersuchungen verpflichtet ist, ist daher als Verfahrensfrage nach inländischem Recht zu beurteilen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19810331_OGH0002_0050OB00784_8000000_002
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